Bundesarbeitsgemeinschaft Individualpädagogik
8. August 2022

AIM-Stellungnahme zum § 45 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes

Das Kinder- und Jugendschutzgesetz hat für Kinder und Jugendliche sowie Jugendämter und Anbieter individualpädagogischer Hilfen weitreichende Konsequenzen. Eine Folge ist, dass familienanaloge Betreuungsangebote nach landesrechtlichen Regelungen derzeit und höchst wahrscheinlich auch zukünftig dauerhaft in einigen Bundesländern nicht mehr mit Betriebserlaubnissen nach §45 versehen werden. Dies hat zur Folge, dass diese Form der Hilfe auf Grundlage der §§ 34 und 35 SGB VIII nicht mehr erbracht werden kann. Individualpädagogische Angebote alternativ im Bereich des Pflegekinderwesens auf Grundlage des § 33.2 zu erbringen, ist fachlich-inhaltlich keine Alternative, wenngleich dies als Möglichkeit vielfach von Seiten der Landesjugendämter, die aktuell keine Betriebserlaubnisse mehr erteilen, ins Feld geführt wird.

Betroffenen Kindern und Jugendliche, die eine individualpädagogische Hilfe benötigen, steht diese hoch wirksame Form der Hilfe in einigen Bundesländern schlicht nicht mehr zur Verfügung. Dabei hat eine über 30-jährige Expertise in diesem Segment der Hilfen zur Erziehung gezeigt, wie wichtig sie ist, um Kinder und Jugendliche mit brüchigen Biografien und schwierigsten Startchancen gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung, wollen wir Sie einladen, unsere Stellungnahme zur beschriebenen Thematik zu lesen und darüber in Austausch zu kommen.

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